Vertragsbedingungen
1.Vertragsbedingungen der Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer Friedhofsgärtner mbH für friedhofsgärtnerische Leistungen
I.
1.
Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag wird der Auftrag erteilt. Er bedarf der Bestätigung der Dauergrabpflegegesellschaft gegenüber dem Treugeber und der beauftragten Vertragsgärtnerei. Mit der Bestätigung wird die Vertragssumme zur Zahlung fällig. Der Vertrag läuft vom Eingang der Zahlung an.
2.
Die Dauergrabpflegegesellschaft übernimmt die Vertragssumme als Vorauszahlung für die vereinbarten Leistungen zu treuen Händen. Die Dauergrabpflegegesellschaft verpflichtet sich, für die vertragsgemäße Durchführung der Dauergrabpflege Sorge zu tragen und das für die Friedhofsgärtnerische Leistung
fällig werdende Entgelt jährlich auszuzahlen.
3.
Die Dauergrabpflegegesellschaft legt die Vertragssumme so sicher wie möglich und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes an; die Zinsen des Kapitals werden nach Abzug anfallender Verwaltungskostendem einzelnen Vertrag gutgeschrieben. Diese Gutschriften ( zinsen und Zinseszinsen) werden
zum Ausgleich der laufenden Kostensteigerungen verwendet, so dass, wenn kein außergewöhnlicher Währungszusammenbruch erfolgt, die vereinbarte Leistung erbracht werden kann. Auf Antrag des Treugebers erteilt die Dauergrabpflegegesellschaft jährlich Auskunft über den Stand des Treuhandkontos. Die Steuerlichen
Verpflichtungen aus dem Treuhandkonto obliegen dem Treugeber.
4.
Die bei Vertragsabschluss erhobene Abschlussgebühr dient der Deckung der Kosten der Dauergrabpflegegesellschaft, die anlässlich des Vertragsabschlusses entstehen, insbesondere für Registrierung, Bestätigung, Inkasso, sachliche und steuerliche Prüfung, Kapitalanlage usw.
5.
Sollte die Durchführung des Auftrages der beauftragten Vertragsgärtnerei (z.B. durch Tod oder Geschäftsaufgabe) unmöglich werden oder sollten die übertragenen Arbeiten trotz wiederholter Aufforderung der Dauergrabpflegegesellschaft nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, so wird die Dauergrabpflegegesellschaft
eine andere Vertragsgärtnerei mit der Erledigung der Arbeiten beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn die beauftragte Vertragsgärtnerei aus dem Vertragsverhältnis mit der Dauergrabpflegegesellschaft ausscheidet.
6.
Der Treuhandvertrag und der Grabpflegevertrag können vor Beendigung der vereinbarten Laufzeit vom Treugeber gekündigt werden, wenn die Grabnutzungsrechte vorzeitig erlöschen. Außerdem können Verträge aus wichtigem Grund gekündigt werden. In diesen Fällen erteilt die Gesellschaft eine Schlussrechnung
und hat ebenso wie der Auftragnehmer Anspruch auf entstandene Aufwendungen.
7.
Nach Ablauf des Grabpflegevertrages und des damit verbundenen Treuhandverhältnisses erteilt die Dauergrabpflegegesellschaft auf Antrag des Treugebers eine Schlussrechnung
II.
1.
Sämtliche Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung ausgeführt.
2.
Es werden nur Leistungen und Lieferungen erbracht, die schriftlich vereinbart worden sind.
3.
Sonderleistungen wie Beseitigung von Einsenkungen und Schäden durch höhere Gewalt wie Frost, Sturm, schweren Regen und Wild werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mitte (Pos. Nr. 02) erbracht.
4.
Die Auswahl der Pflanzen für die jahreszeitliche Wechselbepflanzung erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart - durch den Vertragsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung erfolgt, wann und wie es Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw.
erfordern. Für die Bepflanzung übernimmt die Vertragsgärtnerei Gewähr nur dann, wenn die Pflanzung von ihr oder in ihrem Auftrag ausgeführt wurde.
5.
Die gärtnerische Pflege umfasst Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt und Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen – soweit fachlich erforderlich.
6.
Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtpunkten.
7.
Mängelrügen sind unverzüglich an den Vertragsgärtner zu richten. Bleiben diesen erfolglos, sind die Beschwerden der Dauergrabpflegegesellschaft zu unterbreiten. Wenn die vereinbarten Leistungen vom beauftragten Vertragsgärtnerei nicht mehr oder nicht vertragsgemäß erbracht werden (z.B. Betriebsaufgabe,
Todesfall) verpflichtet die Dauergrabpflegegesellschaft einen anderen Vertragsgärtner. Die Dauergrabpflegegesellschaft übernimmt also die Gewähr dafür, dass das Grab während der vertraglich vereinbarten Laufzeit gepflegt wird.
8.
Für Schäden am Grabzubehör wird keine Haftung übernommen, ebenso nicht für Schäden an einem Grabdenkmal oder an Einfassungen, die sich während der Dauergrabpflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Vertragsgärtners zurückzuführen sind.
III.
Die beauftragte Gärtnerei unterwirft sich der Kontrolle der Dauergrabpflegegesellschaft nach Maßgabe von deren Satzung
2. Vertragsbedingungen der Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer Friedhofsgärtner mbH in Zusammenarbeit mit dem Landesinnungverband des Steinmetz- und Bildhauerhandwerkes Sachsen für Grabmalleistungen
I.
1.
Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag ist der Auftrag erteilt. Er bedarf als Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestätigung durch die Dauergrabpflegegesellschaft gegenüber dem Treugeber und dem beauftragten Steinmetzen. Mit der Bestätigung und Rechnungslegung wird die Vertragsumme zu Zahlung zu treuen
Händen (Treuhandkonto) fällig. Der Vertrag läuft vom Eingang der Zahlung an.
2.
Die Dauergrabpflegegesellschaft übernimmt die Vertragsumme als Vorauszahlung für die vereinbarten Leistungen zu treuen Händen. Die Dauergrabpflegegesellschaft verpflichtet sich, für die vertraggemäße Durchführung der Grabmalvorsorge Sorge zu tragen und das für die steinmetzmäßige Leistung fällige
Entgelt jährlich auszuzahlen.
3.
Die Dauergrabpflegegesellschaft legt die Vertragssumme so sicher wie möglich und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes an; die Zinsen des Kapitals werden nach Abzug anfallender Verwaltungskostendem einzelnen Vertrag gutgeschrieben. Diese Gutschriften ( zinsen und Zinseszinsen) werden
zum Ausgleich der laufenden Kostensteigerungen verwendet, so dass, wenn kein außergewöhnlicher Währungszusammenbruch erfolgt, die vereinbarte Leistung erbracht werden kann. Auf Antrag des Treugebers erteilt die Dauergrabpflegegesellschaft jährlich Auskunft über den Stand des Treuhandkontos. Die Steuerlichen
Verpflichtungen aus dem Treuhandkonto obliegen dem Treugeber.
4.
Die bei Vertragsabschluss erhobene Abschlussgebühr dient der Deckung der Kosten der Dauergrabpflegegesellschaft, die anlässlich des Vertragsabschlusses entstehen, insbesondere für Registrierung, Bestätigung, Inkasso, sachliche und steuerliche Prüfung, Kapitalanlage usw.
5.
Sollte die Durchführung des Auftrages dem beauftragten Steinmetzen (z.B. durch Tod oder Geschäftsaufgabe) unmöglich werden oder sollten die übertragenen Arbeiten trotz wiederholter Aufforderung der Dauergrabpflegegesellschaft nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, so werden die Dauergrabpflegegesellschaft
und Landesinnungsverband einen anderen Vertragssteinmetzen mit der Erledigung der Arbeiten beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn der beauftragte Steinmetzfirma aus dem Vertragsverhältnis mit der Dauergrabpflegegesellschaft ausscheidet.
6.
Der Treuhandvertrag und der Grabpflegevertrag können vor Beendigung der vereinbarten Laufzeit vom Treugeber gekündigt werden, wenn die Grabnutzungsrechte vorzeitig erlöschen. Außerdem können Verträge aus wichtigem Grund gekündigt werden. In diesen Fällen erteilt die Gesellschaft eine Schlussrechnung
und hat ebenso wie der Auftragnehmer Anspruch auf entstandene Aufwendungen.
7.
Nach Ablauf des Grabpflegevertrages und des damit verbundenen Treuhandverhältnisses erteilt die Dauergrabpflegegesellschaft auf Antrag des Treugebers eine Schlussrechnung
II.
1.
Sämtliche Steinmetzarbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung des ausgewählten Friedhofes ausgeführt.
2.
Es werden nur Leistungen und Lieferungen erbracht, die schriftlich vereinbart worden sind.
3.
Hat der Kunde bei Vertragsabschluss die während der Laufzeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten in den Vertragsumfang aufgenommen, so verpflichtet sich der vertraglich gebundene Steinmetz für den Zeitraum der Vertragszeit im Falle einer beanstandetet Standsicherheit des Grabsteines diesen fachgerecht
als mögliche Unfallursache auszuschließen.
4.
Die steinmetzmäßige Pflege umfasst das Säubern des Grabmales und - falls vorhanden- der Einfassung sowie die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen .
5.
Mängelrügen sind unverzüglich an der Vertragsteinmetzen zu richten. Bleiben diese erfolglos, sind die Beschwerden der Dauergrabpflegegesellschaft zu unterbreiten. Wenn die vereinbarten Leistungen vom beauftragten Steinmetz nicht mehr oder nicht vertragsgemäß erbracht werden (z.B. Betriebsaufgabe,
Todesfall), verpflichtet die Dauergrabpflegegesellschaft in Abstimmung mit den Vertragspartnern einen anderen Vertragssteinmetzen und übernimmt also die Gewähr dafür, dass vereinbarte Leistungen während der vertraglichen Laufzeit ordnungsgemäß erbracht werden.
6.
Für Schäden am Grabzubehör wird keine Haftung übernommen, ebenso nicht für Schäden an einem Grabmal oder einer Einfassung, die sich während der Grabmalvorsorge ergeben, soweit diese Schäden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Vertragsteinmetzen zurückzuführen sind.
III.
Der beauftragte Steinmetz unterwirft sich der Kontrolle der Dauergrabpflegegesellschaft nach Maßgabe von deren Satzung.